| Vereinssatzung |
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§ 1. Name, Sitz 1.1.Der Verein führt den Namen „Joomla! Deutschland“ und soll beim zuständigem Amtsgericht eingetragen werden. Nach der Eintragung wird der Name durch den Zusatz „e.V.“ ergänzt. 1.2.Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Steimbke in Niedersachsen, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2. Zweck 2.1. Die Förderung der Nutzung Freier Software (so genannter OpenSource Software), der Möglichkeiten der freien Kommunikation und zur Verfügungsstellung von Informationen im Internet. Joomla! Deutschland Verein fördert die allgemeine und berufliche Fort- und Weiterbildung, indem er das fachliche Grundwissen und die Akzeptanz der Bevölkerung, im Umgang mit den neuen Medien. Der Verein stellt dabei selbstlos für die Allgemeinheit entsprechende Informationen, Software sowie Dienste zur Verfügung stellt. Im Besonderen Fokus des Vereins steht:
2.2. Verwirklicht wird dieser Zweck des Vereins besonders durch:
2.3. Zur Erreichung des Vereinszwecks bildet und fördert der Verein Arbeitsgruppen und betreibt ein Kommunikations- und Beratungsportal im Internet. § 3. Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit 3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecken im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 3.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3.5. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. § 4. Mitgliedschaft 4.1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. 4.2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten nach dieser Satzung und dem Gesetz. Ordentliche Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, können an allen Veranstaltungen teilnehmen, haben Rechte und Pflichten aus dieser Satzung, insbesondere haben sie ein Stimmrecht. 4.3. Fördermitglied kann jede natürliche, die ihre persönlichen Daten nicht offen legen möchte, oder juristische Person werden. Fördermitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, können an allen Veranstaltungen teilnehmen, haben aber keine weiteren Rechte und Pflichten, insbesondere kein Stimmrecht. 4.4. Zu Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von Vereinsmitglieder durch den Vorstand natürliche Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, aber keine Pflichten aus dieser Satzung. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge, können an allen Veranstaltungen teilnehmen, haben alle Rechte, aber keine Pflichten aus dieser Satzung, insbesondere haben sie ein Stimmrecht. Gründungsmitglieder werden automatisch Ehrenmitglieder. § 5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft 5.1. Über die schriftlichen Aufnahmeanträge der ordentlichen und der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand. 5.2. Die Mitgliedschaft endet
5.4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das gegen Vereinsinteressen grob verstoßen hat. 5.5. Gegen eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages und den Ausschluss ist binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung schriftlich Widerspruch beim Vorstand möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ist die Entscheidung des Vorstandes wirksam. § 6. Mitgliedsbeiträge 6.1. Mitglieder zahlen Beiträge, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. 6.6. Über Beitragsermäßigung, -stundung oder -befreiung entscheidet der Vorstand im Einzelfall. § 7. Organe 7.1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 7.2. Alle Funktionen in den Organen werden ehrenamtlich ausgeübt. § 8. Vorstand 8.1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Wählbar sind ordentliche Mitglieder, die seit mindestens einem Jahr Vereinsmitglieder sind. 8.2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er lässt sich über alle Aktivitäten unterrichten und sucht sie aufeinander abzustimmen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 8.3. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen und Vertreter (§ 30 BGB) bestellen. 8.4. Es können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und amtiert, bis Nachfolger gewählt sind und ihre Arbeit aufnehmen können. Wiederwahl ist möglich. 8.5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, sich mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst um höchstens ein Mitglied zu ergänzen. 8.6. Vorzeitige Abwahl aller oder einzelner Vorstandsmitglieder insbesondere bei Nichttätigkeit im Amt, grober Fahrlässigkeit im Amt oder Beschädigung des Ansehens des Vereins und seiner Organe ist durch Wahl von Nachfolgern möglich. Dazu ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 8.7. Der Vorstand entscheidet mit relativer Mehrheit, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. § 9. Mitgliederversammlung 9.1. Die MV ist ausschließlich zuständig für
9.2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche MV statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die als letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift des Mitglieds gerichtet ist. 9.3. Die MV bestimmt auf Vorschlag des Vorstands Versammlungsleitung und Protokollführung. Die Versammlung ist nicht öffentlich; die Leitung kann Gäste zulassen. 9.4. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben. Geheime Wahl findet statt, wenn eine/r Stimmberechtigte/r dies verlangt. 9.5. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit relativer Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten festlegt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 9.6. Satzungsänderungen (auch des Vereinszwecks) können nur mit Zweidrittelmehrheit, die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. § 10. Außerordentliche Mitgliederversammlung 10.1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen; er ist hierzu verpflichtet, wenn über 10% der Mitglieder es schriftlich verlangen. § 9 gilt entsprechend. § 11. Protokolle 11.1. Über Beschlüsse des Vorstands und der MV sind Protokolle anzufertigen, die von Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen sind. Die jeweils aktuellen Beschlussprotokolle müssen durch Aushang oder Auslage für die Mitglieder einsehbar sein. § 12. Auflösung und Anfallberechtigung 12.1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein- Westfalen e.V., der es der Aids-Hilfe e.V. Landesverband Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stellt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. § 13. Redaktionelle Änderungen 13.1. Der Vorstand darf redaktionelle Änderungen der Satzung vornehmen und im Falle behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen die geforderten Änderungen vornehmen. § 14. Ende der Satzung 14.1. Die Satzung endet bei § 14 Abs. 14.1. Steimbke, 27.07.2008 |



